Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter
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Wir übernehmen das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle der Finanzbuchhaltung im Rahmen des §6StBerG.
Lohnbuchhaltung
Wir erledigen die komplette Abwicklung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen.
News
22.07.10
Achtung: Handwerker nicht bar bezahlen!
Nr. 23 / 21.07.2010
Die Steuerermäßigung bei der Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen wurde zum 1. Januar 2009 auf 20 Prozent von 6.000 Euro
(= 1.200 Euro) verdoppelt. Die Regelungen über die Steuerermäßigung für
haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und
haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen, die bisher in
mehreren gesonderten Tatbeständen erfasst waren, wurden in einer Vorschrift zur
Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als
Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zusammengefasst. Die
Förderung wurde auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000
Euro, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, ausgeweitet.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL weist darauf hin,
dass die Steuerermäßigung nur gewährt wird, wenn der Steuerpflichtige für die
Aufwendungen eine Rechnung erhalten
hat und die Zahlung auf das Konto
des Erbringers der
haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- und
Betreuungsleistung erfolgt ist. Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der
Leistung hat unbar, in der Regel durch Überweisung, zu erfolgen. Beträge, für
deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine
Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden,
können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung
ausweist, anerkannt werden. Das gilt auch bei Übergabe
eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder
am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen, Baranzahlungen oder
Barteilzahlungen können dagegen nicht anerkannt werden (Urteil vom 20.11.2008 des
Bundesfinanzhofs,
BStBl 2009 II S. 307). Und das gilt selbst dann, wenn
die Barzahlung von dem Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung, der Pflege-
und Betreuungsleistung oder der Handwerkerleistung tatsächlich ordnungsgemäß verbucht
worden ist und der Steuerpflichtige einen Nachweis über die ordnungsgemäße
Verbuchung erhalten hat.